Sofern Sie nur einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Sie wiederholt in zwei (beispielsweise in Deutschland und einem Nachbarstaat) oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben, ist die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen. Arbeiten Sie in diesem Zeitraum voraussichtlich an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in verschiedenen Mitgliedstaaten , üben Sie Ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten aus.
Ist der Zeitraum, in dem Sie in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, kürzer als 12 Kalendermonate, müssen die zeitlichen Voraussetzungen lediglich in dem kürzeren Zeitraum erfüllt sein. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei kürzeren Zeiträumen in jedem Fall eine Gewöhnlichkeit hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in mehreren Staaten vorliegen muss.