Werden Sie unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen Ihre Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat, Abkommensstaat oder im vertragslosen Ausland ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund Ihrer Initiative (der abhängig beschäftigten Person) erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die von Ihnen erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass bei einer Tätigkeit, die nicht vorübergehend, sondern gewöhnlich im Home-Office bzw. im Rahmen der mobilen Arbeit in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, die Voraussetzungen nach Artikel 13 VO (EG) 883/04 zu prüfen sind. Hinweise finden Sie ebenfalls in den FAQ unter „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten“.