In der Sozialversicherung versteht man unter einer Entsendung eine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Staates, in dem die Beschäftigung gewöhnlich ausgeübt wird (Entsendestaat). Dies gilt auch für eine kurze Tätigkeit außerhalb des Entsendestaats, wie zum Beispiel bei einer Geschäftsreise ins Ausland.
Die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaats sind allerdings nur dann anwendbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wiederum ist davon abhängig, ob im Einzelfall
- das europäische Gemeinschaftsrecht,
- ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit oder
- das innerstaatliche Recht des Beschäftigungs- und des Entsendestaats anzuwenden ist.