Sofern Sie für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nach Deutschland zurückkehren oder sich in einem dritten Staat aufhalten, ist die Ausnahmevereinbarung hinfällig mit der Folge, dass bei Wiederaufnahme der vorübergehenden Beschäftigung im anderen Staat eine neue Ausnahmevereinbarung beantragt werden muss. Unterbrechungszeiträume bis zu zwei Monate werden auf den maximal möglichen Zeitraum (5 bzw. 8 Jahre) angerechnet.