Wenn es in Ihrem Interesse liegt, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht für Sie weiter gilt, obwohl Sie vorübergehend in einem anderen Staat erwerbstätig sind, können Sie eine Ausnahmevereinbarung beantragen.
Eine Ausnahmevereinbarung muss (und kann) jedoch nicht getroffen werden, wenn z. B. aufgrund einer Entsendung oder einer gewöhnlichen Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten ohnehin das deutsche Sozialversicherungsrecht für Sie gilt.
Typische Konstellationen, in denen Ausnahmevereinbarungen in Betracht kommen, sind z. B. Einsätze,
- die über die jeweils im Abkommen bzw. im Europäischen Gemeinschaftsrecht vorgesehene Dauer hinausgehen.
- bei denen Sie (ggf. zusätzlich) einen lokalen Vertrag mit einem Unternehmen im Zielstaat geschlossen haben.
- bei denen das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an ein im Ausland ansässiges verbundenes Unternehmen weiterbelastet und von diesem steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht wird (nur relevant bei Einsätzen in einem Abkommensstaat).
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