Sofern für Sie eine Ausnahmevereinbarung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA die A1-Bescheinigung aus.
Wurde die Ausnahmevereinbarung mit einem Abkommenstaat geschlossen, erhalten Sie die Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit in der Regel von der Krankenkasse, an die die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden.