Durch eine Ausnahmevereinbarung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt bleiben, auch wenn Sie vorübergehend in einem anderen Staat erwerbstätig sind und die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vorliegen. Sie bewirkt, dass die Erwerbstätigkeit so behandelt wird, als ob sie in Deutschland ausgeübt würde und vermeidet eine kurzzeitige Integration in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates.