Vom vertragslosen Ausland ist die Rede, wenn
- der beruflich bedingte Auslandsaufenthalt in einem Staat erfolgt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geschlossen hat (z. B. Russland),
- ein Sozialversicherungszweig nicht vom Abkommen erfasst wird (z.B. deutsch-brasilianisches Abkommen: ohne Kranken- und Pflegeversicherung),
- die Anwendung einer Koordinationsregelung für ein Gebiet ausdrücklich ausgeschlossen ist (z. B. Italien: ohne Vatikanstaat und San Marino).
In diesen Fällen ist die Beurteilung bezüglich der Weitgeltung des deutschen Rechts nach § 4 SGB IV vorzunehmen.
Die Prüfung, ob in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und für den Bereich der Arbeitsförderung weiterhin deutsches Recht anwendbar ist, kann bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) mittels eines Fragebogens beantragt werden. Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Prüfung ggf. vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorzunehmen.
Daneben ist zu prüfen, ob auch im Beschäftigungsstaat Versicherungs- und Beitragspflicht besteht. Gilt während des Auslandsaufenthaltes im Sinne von § 4 SGB IV weiterhin deutsches Recht, schließt dies nicht aus, dass daneben auch im Beschäftigungsstaat bestehende gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die soziale Sicherheit zu berücksichtigen sind. Hierdurch kann es in einem oder mehreren Sozialversicherungszweigen ggf. zur Doppelversicherung kommen. Dies gilt auch für die nicht von einem Abkommen erfassten Zweige der sozialen Sicherheit.
Auskünfte über ggf. mögliche Anwartschaftsversicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung erteilt die zuständige gesetzliche Krankenkasse.
Auskünfte über private Auslandskrankenversicherungen erteilt der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. in Köln.
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Postfach 51 10 40
50946 Köln
Deutschland
Hinweise zu Prüfung nach § 4 SGB IV können Sie der „Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer" entnehmen.