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Versicherte

Erwerbstätige

Sie bleiben weiterhin im anderen Mitgliedstaat versichert und in Deutschland eingeschrieben. Sie können wie gewohnt in Deutschland alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen.

Da Sie weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie auch während der Corona-Pandemie Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Ein Leistungserbringer in Deutschland darf Sie nicht mit dem Hinweis zurückweisen, dass Sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Die beschäftigte Person kann in ihrem Wohnstaat Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie dort versicherte Personen in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Wohnstaates. Sollte der Test nicht im Leistungskatalog des Wohnstaates beinhaltet sein, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften gegenüber der deutschen Krankenkasse. Für Tests in Deutschland in diesem Zusammenhang besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der deutschen Krankenkasse.

Personen, die in Deutschland wohnen, haben einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung. Dies gilt auch dann, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat krankenversichert sind.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Person in einem Staat versichert ist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Personen, die in Deutschland versichert sind, haben einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands können im Übrigen im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe mit Corona-Schutzimpfungen versorgt werden.

Ist die Impfung Bestandteil des Leistungskatalogs des Wohnstaates, kann die Impfung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe im Wohnstaat erhalten werden. Dies gilt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Für den Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Sollte die Impfung nicht im Leistungskatalog des Wohnstaats beinhaltet sein, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften gegenüber der deutschen Krankenkasse.

Studierende

Nein. Sie sind weiterhin im anderen Mitgliedstaat krankenversichert. Ihr Status als Stu-dierende/r ändert sich nicht, wenn Sie sich aufgrund der Corona-Pandemie länger als geplant in Deutschland aufhalten. Sie können weiterhin in Deutschland Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen.

Für die Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien), können Leistungen mit der Anspruchsbescheinigung aus dem Wohnstaat in Anspruch genommen werden.

Nein. Sie verlieren Ihren Status als Studierende/r nicht. Sie sind weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert und können dort Leistungen wie gewohnt über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie in einem Staat studieren, für den noch eine Reisewarnung existiert und mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Rentner/innen

Sie bleiben weiterhin in dem Mitgliedstaat, aus dem Sie Ihre Rente beziehen, versichert und bei der Krankenkasse in Deutschland eingeschrieben, die Sie auch bisher betreut hat. Sie können wie gewohnt in Deutschland alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen.

Alle Bürgerinnen und Bürger können mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche durchführen lassen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Leistung der Krankenversicherung.

Personen, die in Deutschland wohnen, haben einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung. Dies gilt auch dann, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat krankenversichert sind.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Person in einem Staat versichert ist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Personen, die in Deutschland versichert sind, haben einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Person in einem Staat versichert ist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, dass die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Ist die Impfung Bestandteil des Leistungskatalogs des Wohnstaates, kann die Impfung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe im Wohnstaat erhalten werden. Dies gilt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Für den Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Sollte die Impfung nicht im Leistungskatalog des Wohnstaats beinhaltet sein, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften gegenüber der deutschen Krankenkasse.

Touristen

Sie können in einem Mitgliedstaat Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Nähere Informationen können Sie unseren Merkblättern „Urlaub in …“ entnehmen. Diese finden Sie wie gewohnt auf unserer Homepage www.dvka.de → „Versicherte“ → „Touristen““. Bitte bedenken Sie, mit der EHIC ist ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert ist. Es wird empfohlen, eine zusätzliche private Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Bei einer Reisewarnung handelt es sich nicht um ein Reiseverbot. Touristen, die sich in Staaten aufhalten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Türkei, Tunesien und Serbien) können dort mit einem „Urlaubskrankenschein“ sofort notwendige Leistungen in Anspruch nehmen. Bitte beantragen Sie diesen bei Ihrer Krankenkasse vor Beginn des Urlaubs. Bitte bedenken Sie, mit einem „Urlaubskrankenschein“ ist ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert ist. Es wird empfohlen eine zusätzliche private Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Touristen aus anderen Mitgliedsstaaten, die sich in Deutschland vorübergehend aufhalten, können Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Sind Sie nicht im Besitz einer EHIC, sollten Sie eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatstaat anfordern.

Sie können in einem Mitgliedstaat Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Sollte der Test nicht im Leistungskatalog des Mitgliedsstaats beinhaltet sein, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften gegenüber der deutschen Krankenkasse. Die Flugreisenden tragen die Kosten der Tests in der Regel selbst.

Der Anspruch besteht nur für Personen, die ihren Wohnort, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder dort versichert sind sowie für Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in Deutschland aufhalten. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands können im Übrigen im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe mit Corona-Schutzimpfungen versorgt werden.

Der Anspruch besteht nur für Personen, die ihren Wohnort, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder dort versichert sind. Wenn Sie mehrere Monate bei Ihren Kindern verbringen, dann sind – unter Berücksichtigung des Zwecks und der Länge des Aufenthalts – grundsätzlich die Merkmale für den gewöhnlichen Aufenthalt erfüllt. Es besteht ein Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands können im Übrigen im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe mit Corona-Schutzimpfungen versorgt werden.

Ist die Impfung Bestandteil des Leistungskatalogs des Aufenthaltsstaates, kann die Impfung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe im Aufenthaltsstaaterhalten werden. Dies gilt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Staaten, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Informationen zur Türkei

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Diese wird prüfen ob und ggf. für welchen Zeitraum Sie eine weitere Anspruchsbescheinigung T/A 11 erhalten können, damit Sie weiterhin sofort notwendige Leistungen in der Türkei in Anspruch nehmen können.

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige SGK-Zweigstelle. Diese wird prüfen, ob und ggf. für welchen Zeitraum Sie eine weitere Anspruchsbescheinigung A/T 11 erhalten können, damit Sie weiterhin sofort notwendige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland in Anspruch nehmen können.

Der Wohnort gilt grundsätzlich als verlegt, wenn Sie sich 183 Tage ununterbrochen in der Türkei aufgehalten haben. Dies bedeutet, dass bei erneuter Einreise nach der Pandemie auch ein neuer 183-Tage-Zeitraum beginnt. Vorherige Zeiträume bleiben unberücksichtigt.

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