Die pandemiebedingten Sonderregelungen enden grundsätzlich zum 30.06.2022. Allerdings wurde eine Verlängerung der Maßnahmen bis zum 30.06.2023 vereinbart, um allen Beteiligten genug Zeit einzuräumen, sich auf etwaige Wechsel des anwendbaren Rechts einstellen bzw. Ausnahmevereinbarungen beantragen zu können. Über die Rahmenbedingungen, unter denen im Anschluss Ausnahmen in Bezug auf Telearbeit gemacht werden können, sind wir derzeit insbesondere mit unseren Nachbarstaaten im Austausch. Ob mit einem Staat bereits eine Vereinbarung getroffen wurde und wie deren Regelungen ggf. ausgestaltet sind, können Sie unseren länderspezifischen Antragsinformationen entnehmen. Zudem wird ab dem 01.07.2023 eine multilaterale Vereinbarung gelten.
Grenzgänger und Grenzgängerinnen
Für Personen, die vorübergehend – ganz oder teilweise - ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, ergeben sich bis 30.06.2023 KEINE Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.
- Bitte beachten Sie: Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist derzeit nicht geplant. Nach derzeitigem Stand gilt ab dem 01.07.2023 also keine Übergangsregelung mehr. Hinweise zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht ab diesem Zeitpunkt finden Sie hier.
Eine A1-Bescheinigung ist nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn im Wohnstaat tatsächlich ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gefordert werden sollte kommt die Ausstellung einer A1-Bescheinigung - unter Hinweis auf Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 (Entsendung) - in Betracht. Hintergrund hierfür ist, dass die Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat vorübergehend und in Übereinstimmung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers erfolgt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der „andere Mitgliedstaat“ der Wohnstaat ist. Soweit die Beschäftigung im Wohnstaat ohne Unterbrechung 24 Monate überschreitet UND der Wohnstaat nachweislich eine A1-Bescheinigung über das anwendbare Recht fordert, kontaktieren Sie uns bitte unter Ausnahmevereinbarung@dvka.de.
Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Personen
Für Personen, die unabhängig von der Pandemie auch ansonsten gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind, und für die das anwendbare Recht nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 883/2004 festgelegt wurde, ergeben sich bis 30.06.2023 durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn beispielsweise die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben auch für diese Zeit gültig.