Seit einigen Jahren werden immer mehr Arbeiten im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Hierunter versteht man, dass Tätigkeiten – anders als bisher in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers – nun an anderen Orten, insbesondere in der häuslichen Umgebung, ausgeübt werden. Die Telearbeit wird durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme ermöglicht. Da im Hinblick auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht jedoch der physische Arbeitsort ein entscheidendes Kriterium ist, kann die Ausübung von Telearbeit zu Hause zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen, wenn eine Person nicht im Staat des Arbeitgebersitzes wohnt. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn die (Tele-)Arbeit im Wohnstaat einen Anteil von 25% übersteigt.
Um den geänderten Arbeitsmustern Rechnung tragen zu können, wurde im Rahmen einer EU-Arbeitsgruppe eine kurzfristige Lösung für die Gestaltung der Bestimmungen unmittelbar nach dem Auslaufen der Übergangsphase im Anschluss an die pandemiebedingten Sonderregelungen zum 30.06.2023 erarbeitet: Ein multilaterales Rahmenübereinkommen auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04, dem sich die Mitgliedstaaten anschließen können. Es ermöglicht Beschäftigten ab 01.07.2023, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnstaat bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit erbracht werden kann und dennoch das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in welchem der Arbeitgeber ansässig ist.