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Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit zwischen Deutschland und Österreich

In den letzten Jahren werden immer mehr Arbeiten im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Hierunter versteht man, dass Tätigkeiten – anders als bisher in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers – nun an anderen Orten, insbesondere in der häuslichen Umgebung, ausgeübt werden. Die Telearbeit wird durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme ermöglicht. Da im Hinblick auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht der physische Arbeitsort ein entscheidendes Kriterium ist, kann die Ausübung von Telearbeit zu Hause zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen, wenn Sie nicht im Staat des Arbeitgebersitzes wohnen. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn die (Tele-)Arbeit im Wohnstaat einen Anteil von 25% übersteigt.

Um den geänderten Arbeitsmustern Rechnung tragen zu können, werden auf EU-Ebene derzeit Lösungen für die zukünftige Gestaltung der Bestimmungen diskutiert. Aktuell können wir nicht abschätzen, ob unmittelbar nach dem Auslaufen der Übergangsphase im Anschluss an die pandemiebedingten Sonderregelungen zum 30.06.2023 bereits ausreichende Lösungen gefunden sein werden. Daher haben die zuständige Stelle Deutschlands und die zuständige Behörde Österreichs bereits eine Rahmenvereinbarung auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 getroffen.

Voraussetzungen

Für eine Person, die eine abhängige Beschäftigung

  • für einen Arbeitgeber
  • sowohl in dem Staat, in dem sich die Geschäftsräume des Arbeitgebers oder dessen Betriebsstätte, wo dieselbe Arbeit ansonsten verrichtet wird, befinden,
  • als auch in ihrem Wohnstaat insbesondere in der häuslichen Umgebung
  • unter Einsatz von Informationstechnologie

ausübt und auf diese Weise die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt, sind die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist bzw. dessen Betriebsstätte liegt. Dies gilt, sofern

  • eine entsprechende Vereinbarung in ihrem Interesse liegt,
  • sie in Deutschland oder Österreich wohnt,
  • ihr Arbeitgeber im jeweils anderen Staat ansässig ist bzw. sich dessen Betriebsstätte im jeweils anderen Staat befindet und
  • die Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25% und maximal 40% der gesamten Beschäftigung ausmacht.

Beantragung der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Telearbeit im Wohnstaat Österreich

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt und soll danach das deutsche Sozialversicherungsrecht gelten, ist ein entsprechender Antrag auf Ausnahmevereinbarung Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 vom Arbeitgeber an den GKV-Spitzenverband, DVKA elektronisch zu übermitteln. Bitte befolgen Sie für eine reibungslose Bearbeitung folgende Hinweise:

  • Füllen Sie das Feld „BEGRUENDUNG_BESONDERE_UMSTAENDE“ bitte mit dem Text „Rahmenvereinbarung Telearbeit. Anteil der Beschäftigung in Österreich = X %“.
  • Geben Sie unter „Einsatzorte“ sowohl den Ausübungsort in Österreich als auch den in Deutschland an (auch dann, wenn er mit dem Arbeitgebersitz identisch ist).
  • Die Abfrage „MEHRERE_STAATEN: Die Beschäftigung wird im Antragszeitraum ausschließlich in den genannten Einsatzstaaten ausgeübt (und nicht zusätzlich in weiteren Staaten wie bspw. Deutschland)“ füllen Sie bitte mit „J“.

Bitte beachten Sie: Sofern keine Ausnahmevereinbarung gewünscht ist, muss aufgrund der Ausübung der Beschäftigung in zwei Staaten eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gemäß Artikel 13 VO (EG) 883/04 erfolgen. Informationen dazu finden Sie hier.

Beantragung der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften bei Telearbeit im Wohnstaat Deutschland

Sofern sich der Arbeitgeber bzw. dessen Betriebsstätte in Österreich befindet und das dortige Sozialversicherungsrecht Anwendung finden soll, wenden Sie sich bitte an den Dachverband der Sozialversicherungen. Bitte beachten Sie: Sofern keine Ausnahmevereinbarung gewünscht ist, muss aufgrund der Ausübung der Beschäftigung in zwei Staaten eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gemäß Artikel 13 VO (EG) 883/04 erfolgen. Informationen dazu finden Sie hier.

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